Für jede Party gilt die geltende Heimordnung (siehe Aushang).
Das Rauchverbot im Spielraum wird aufgehoben.
Das Wiener Jugendschutzgesetz muss unbedingt eingehalten werden.
Bei jeder Party ist ein Heimleiter als Vertreter der hauptamtlichen Jugendverantwortlichen anwesend.
Verantwortlich für die Einhaltung der Heimordnung sind bei Partys, die nicht pfarrintern veranstaltet werden, sondern bei denen eine Nutzungsüberlassung an externe Personen bzw. Organisationen erfolgt, der Veranstalter bzw. der Heimleiter
Bei pfarrinternen werden, mit Ausnahme so genannter „Alkopops“ keine Spirituosen bzw. diese beinhaltende Mixgetränke ausgeschenkt. Bezüglich der „Alkopops“ sind die Heimleiter für den verantwortlichen Umgang mit diesen verantwortlich.
Bei der Nutzungsüberlassung der Räume an Privatpersonen aus dem Umfeld der Pfarre kann die Regelung bezüglich der Mixgetränke durch die Jugendleitung – nach Rücksprache mit den hauptamtlichen Jugendverantwortlichen – außer Kraft gesetzt werden, sofern es sich um Veranstaltungen mit unter 50 Personen handelt.
Partyende:
>> Musik ist um 2 Uhr abzustellen
>> Letzte Runde 2.30 Uhr
>> Absolutes Ende für die Party ist 3 Uhr
Bis 8 Uhr früh des folgenden Tages müssen das WC, der Gang bzw. Eingangsbereich des Pfarrhofes im Erdgeschoss, sowie Pfarrsaal und zugehörige Küche (sofern diese nach Rücksprache mit dem Pfarrer zur Nutzung überlassen wurden) und das Gelände vor dem Haus gereinigt sein. Bis 17 Uhr muss das Jugendheim aufgeräumt und besenrein übergeben werden, Geschirr gewaschen und die Küche geputzt sein.
Veranstalter dürfen für sich keinen Gewinn erwirtschaften. Der Gewinn einer Party muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugeführt werden.
Die Benutzungsgebühren betragen:
• für die aktiv in Gruppierungen Tätigen (Kinder- und Jugendgruppen): € 0,–
• für Pfarrinterne: € 45,–
• für fremde, kleine Festln: € 70,–
• für große Partys (nur bekannte Personen): € 110,–.
Externe Nutzer müssen eine Kaution von € 150,– hinterlegen
Bei Nichtbeachtung der Partyordnung hat der amtierende Heimleiter das Recht entsprechend einzugreifen, Personen des Heims zu verweisen oder die Party abzubrechen.